Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz
BinSchFondsG§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-1 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-2 (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-3 (3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.