Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz

BinSchFondsG

§ 7 Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-1 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung gilt § 113 der Bundeshaushaltsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-2 (2) Für jedes Kalenderjahr sind ein Wirtschaftsplan und eine Jahresrechnung aufzustellen, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bedürfen. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchFondsG/7#abs-3 (3) Eine Kreditaufnahme ist unzulässig.

§ 6 § 8