Gesetze / Binnenschifffahrtsfondsgesetz
BinSchFondsG§ 6 Vermögenstrennung
Stand: 10.06.2019
Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds sind von dem übrigen Vermögen des Bundes getrennt zu halten. Der Bund haftet nicht für die Verbindlichkeiten des Fonds.