Gesetze / Binnenschiffseichordnung

BinSchEO

§ 21 Eichzeichen

Stand: 17.08.2022

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/21#abs-1 (1) Als Nachweis der Eichung wird dem Schiff ein Eichzeichen gegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/21#abs-2 (2) Das Eichzeichen besteht aus den Kennbuchstaben des Schiffseichamtes und der Nummer des Eichscheins.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/21#abs-3 (3) Das Eichzeichen wird innerhalb des Rechtecks der mittleren Eichmarken eingeschlagen. Erhält ein Schiff nur zwei Eichmarkenpaare, so wird das Eichzeichen an den hinteren Eichmarken eingeschlagen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/21#abs-4 (4) Hat das Schiff Eichplatten nach § 20 Absatz 4 erhalten, so werden die Eichzeichen auf diesen Platten unaustilgbar angebracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchEO/21#abs-5 (5) Das Eichzeichen wird ebenfalls in unaustilgbaren Schriftzeichen an einer gut sichtbaren Stelle auf einem Teil des Schiffes angebracht, der fest, vor Stößen geschützt und dem Verschleiß wenig ausgesetzt ist. Diese Stelle ist im Eichschein in der Rubrik 31 anzugeben.

§ 20 § 22