Gesetze / Binnenschifferausbildungsverordnung
BinSchAusbV§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/16#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/16#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1.
wenn er für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ gestellt worden ist,
2.
wenn der Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/16#abs-3 (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchAusbV%202022/16#abs-4 (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.