Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 12.09.2013 – 20 A 433/11Erstattung von Kosten zur Beseitigung einer Gewässerverunreinigung; Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 – OVG 1 B 48.14
- VG Köln, 27.10.2016 – 18 K 6224/15Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.05.2016 – 8 B 1404/15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2015 – OVG 1 S 64.14Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 18.12.2024 – 6 C 13/22Kostenersatz für die Beseitigung einer Ölverschmutzung einer Bundeswasserstraße durch die FeuerwehrZitiert von 1
- Schifffahrtsobergericht Hamm, 19.12.2023 – 27 U 96/23 (BSch)
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 – 14 S 370/22Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BinSchAufgG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/1#abs-1 (1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/1#abs-2 (2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).