Gesetze / Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung

BinSchArbZV

§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.

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