Gesetze / Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
BinSchArbZV§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.