Gesetze / Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung
BinSchArbZV§ 2 Anwendung des Arbeitszeitgesetzes
Stand: 10.06.2019
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 ist das Arbeitszeitgesetz anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.