Gesetze / Biersteuerverordnung
BierStV§ 30 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet Mengenabweichungen festgestellt, hat das zuständige Hauptzollamt zu prüfen, ob Steuern zu erheben sind. Dabei kann es im Allgemeinen Fehlmengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der Beschaffenheit des Bieres als unwiederbringlich verloren gegangen ansehen, sofern es sich nicht um Bier in Fässern, Containern, Flaschen, Dosen oder anderen Fertigpackungen handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Geht der Rückschein in den Fällen des § 24 nicht binnen zwei Monaten beim Versender ein, ist dies vom Steuerlagerinhaber als Versender oder vom registrierten Versender unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStV%202010/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist Bier während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 30 geändert durch Artikel 14 1. 5. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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