§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 07.11.2007 – 2 BvR 412/04Zitiert von 5
- FG Hamburg, 19.06.2015 – 4 K 13/15Zitiert von 1
2 Entscheidungen zu § 11 BierStG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11#abs-1 (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11#abs-4 (4) Das Bier ist unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.