Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 4
Stand: 10.06.2019
Der Besitzer von Bienenvölkern und Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung von Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 BienSeuchV →
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