Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Anerkennung von Bienenbelegstellen

BienBelV

§ 4 Aufzeichnungen und Nachweise

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienBelV/4#abs-1 (1) Der Leiter der anerkannten Bienenbelegstelle hat

jährlich Aufzeichnungen vorzunehmen über

die Abstammung und Anzahl der eingesetzten Drohnenvölker,

die Anzahl der aufgestellten und der begatteten Weiseln,

die Anzahl der im Schutzbereich durchgeführten Umweiselungen,

die Zucht beeinflussende Veränderungen oder Beobachtungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienBelV/4#abs-2 (2) Bei Veränderungen der Bienenbestände innerhalb

des Schutzbereiches ist die topografische Karte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 zu

aktualisieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BienBelV/4#abs-3 (3) Der Leiter hat im Abstand von zwei Jahren die

Paarungssicherheit der Bienenbelegstelle nachzuweisen. Dazu sind die Ergebnisse

morphologischer Untersuchungen von jeweils 20 Nachkommen (Arbeiterinnen) von

fünf auf der Bienenbelegstelle begatteten Weiseln vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BienBelV/4#abs-4 (4) Die Aufzeichnungen und Nachweise nach Absatz 1 bis 3 sind

mindestens fünf Jahre aufzubewahren und dem Landesamt für

Ernährung und Landwirtschaft auf Verlangen vorzulegen.

§ 3 § 5