Gesetze / Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung
BibuBAProFPrV§ 14 Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“
Stand: 24.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-1 (1) Auf Antrag bei der zuständigen Stelle kann eine Prüfung zu dem Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“ abgelegt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-2 (2) Die Prüfung wird als schriftliche Prüfung auf der Grundlage einer Beschreibung einer betrieblichen Situation durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-3 (3) Sie besteht aus zwei unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-4 (4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 240 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-5 (5) Die beiden Aufgabenstellungen müssen aus der Beschreibung der betrieblichen Situation abgeleitet und aufeinander abgestimmt sein sowie eigenständige Lösungen ermöglichen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-6 (6) In der Prüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-7 (7) Jede Prüfungsleistung ist mit Punkten nach Maßgabe der Anlage 1 zu bewerten; die Prüfung ist bestanden, wenn in jeder Prüfungsleistung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-8 (8) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-9 (9) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Anpassungsfortbildungsabschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter International oder Geprüfte Bilanzbuchhalterin International“.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/14#abs-10 (10) Ist die Prüfung bestanden worden, stellt die zuständige Stelle Zeugnisse in entsprechender Anwendung des § 11 in Verbindung mit der Anlage 2 aus.