Gesetze / Bilanzbuchhalter-Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung

BibuBAProFPrV

§ 12 Wiederholung der Prüfung

Stand: 24.12.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/12#abs-1 (1) Ist die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, kann sie jeweils zweimal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/12#abs-2 (2) Die zu prüfende Person hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/12#abs-3 (3) Wer die Wiederholung der mündlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die in der vorangegangenen schriftlichen Prüfung erbrachte Leistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BibuBAProFPrV/12#abs-4 (4) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung auch eine bereits bestandene Prüfung wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 11 § 13