Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 3 Förderungsplan
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/3#abs-1 (1) Die Beratungsergebnisse sind im Einvernehmen mit den Förderungsberechtigten in einer Niederschrift zu dokumentieren und dienen der Erstellung eines Förderungsplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/3#abs-2 (2) Der Förderungsplan ist im Verlauf der Dienstzeit den fachlichen und persönlichen Entwicklungen anzupassen. Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte schulische oder berufliche Bildungsziel, ist der Förderungsplan auf der Grundlage einer weiteren Beratung zu aktualisieren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 BFöV →
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