§ 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/12#abs-1 (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/12#abs-2 (2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.
Änderungsverlauf
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 15 Abs. 55 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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