Gesetze / BfR-Gesetz

BfRG

§ 12 Übernahme der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/12#abs-1 (1) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Beamtinnen und Beamten werden vorbehaltlich des § 7 Abs. 1 und 2 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamtinnen und Beamte des Bundesinstitutes. § 136 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfRG/12#abs-2 (2) Die beim Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 3 und 4 des BVL-Gesetzes mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst des Bundesinstitutes übernommen.

§ 11 § 13