Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfAG § 22 Stand: 10.06.2019 Bund Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.