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§ 22 BfAG

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.