Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BfAG

§ 20

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/20#abs-1 (1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19 Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/20#abs-2 (2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonstigen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2 fallen, bleiben bestehen.

§ 19 § 21