Gesetze / Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

BfAG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/1#abs-1 (1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten wird die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bundesversicherungsanstalt) errichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/1#abs-2 (2)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAG/1#abs-3 (3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Versicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und Durchführung erlassenen Vorschriften durch.

§ 7