Gesetze / Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten auf das Bundesverwaltungsamt

BfAAÜbertrAnO

§ 1 Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren

Stand: 21.06.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-1 (1) Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlung von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten betroffen sind:

1.
Reisekosten,
2.
Umzugskosten,
3.
Betreuungskosten,
4.
Trennungsgeld Inland,
5.
Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten durch Verschulden Dritter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-2 (2) Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BfAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-3 (3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BfAA%C3%9CbertrAnO/1#abs-4 (4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 2 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 3 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.

§ 2