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BezO

Art 81 Grundsätze für die Führung von Unternehmen des Bezirks

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/81#abs-1 (1) Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen sind unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit so zu führen, daß der öffentliche Zweck erfüllt wird. Entsprechendes gilt für die Steuerung und Überwachung von Unternehmen in Privatrechtsform, an denen der Bezirk mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; bei einer geringeren Beteiligung soll der Bezirk darauf hinwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/81#abs-2 (2) Unternehmen des Bezirks dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/81#abs-3 (3) Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Bezirks stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend.

Art 80 Art 81a