Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 71 Änderung des Verwendungszwecks; Aufhebung der Zweckbestimmung
Stand: 25.08.2026
Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Bezirkstag. Der Beschluß bedarf der Genehmigung.