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BezO

Art 52 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/52#abs-1 (1) Der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden obliegen dem Bezirkstag oder dem Bezirksausschuß, in den Fällen des Art. 33 Abs. 1, 2 und 3 der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/52#abs-2 (2) Hält die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident Entscheidungen des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse für rechtswidrig, so hat sie oder er die Entscheidungen zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen. Diese Befugnisse stehen der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu, soweit die Regierung Verwaltungsaufgaben des Bezirks nach Art. 35b erledigt.

Art 51 Art 53