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BezO

Art 33 Zuständigkeit der Bezirkstagspräsidentinnen und Bezirkstagspräsidenten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/33#abs-1 (1) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident erledigt in eigener Zuständigkeit

1. die laufenden Angelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen,

2. die Angelegenheiten des Bezirks, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheimzuhalten sind.

Für die laufenden Angelegenheiten nach Satz 1 Nr. 1, die nicht unter Nummer 2 fallen, kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/33#abs-2 (2) Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten durch die Geschäftsordnung weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen. Das gilt nicht für Angelegenheiten, die nach Art. 29 nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden können. Der Bezirkstag kann der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten übertragene Angelegenheiten im Einzelfall nicht wieder an sich ziehen; das Recht des Bezirkstags, die Übertragung allgemein zu widerrufen, bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/33#abs-3 (3) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident ist befugt, an Stelle des Bezirkstags oder seiner Ausschüsse dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie oder er dem Bezirkstag oder den Ausschüssen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/33#abs-4 (4) Die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident kann den Bezirksbediensteten und den gemäß Art. 35a Abs. 1 dem Bezirk zur Verfügung gestellten staatlichen Bediensteten allgemein und im Einzelfall sachliche Weisungen erteilen.

Art 32 Art 33a