Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 47 Gesetzmäßigkeit; Unparteilichkeit
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/47#abs-1 (1) Die Verwaltungstätigkeit des Bezirks muß mit der Verfassung und den Gesetzen im Einklang stehen. Sie darf nur von sachlichen Gesichtspunkten geleitet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/47#abs-2 (2) Für Bezirke gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) entsprechend. Dies gilt nicht bei in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 der Gemeindeordnung (GO) gilt entsprechend.