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BezO

Art 13 Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/13#abs-1 (1) Die Bezirksbürgerinnen und Bezirksbürger sind zur Übernahme von Ehrenämtern des Bezirks verpflichtet. Sie können nur aus wichtigem Grund die Übernahme von Ehrenämtern ablehnen oder ein Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn die Verpflichteten die Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben können. Wer ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts ablehnt oder ein Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/13#abs-2 (2) Ehrenamtlich tätige Personen können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt auch dann vor, wenn die ehrenamtlich tätige Person ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/13#abs-3 (3) Die besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

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