Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 4 Wirkungskreis im allgemeinen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/4#abs-1 (1) Den Bezirken steht die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu, die sich auf das Gebiet des Bezirks beschränken und über die Zuständigkeit oder das Leistungsvermögen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden hinausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/4#abs-2 (2) Die Aufgaben der Bezirke sind eigene oder übertragene Angelegenheiten.