Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art 3 Wappen und Fahnen; Dienstsiegel

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/3#abs-1 (1) Die Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen. Sie sind verpflichtet, sich bei der Änderung bestehender und der Annahme neuer Wappen und Fahnen von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen und, soweit sie deren Stellungnahme nicht folgen wollen, den Entwurf der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/3#abs-2 (2) Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Bezirke führen in ihrem Dienstsiegel das große Staatswappen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/3#abs-3 (3) Von Dritten dürfen Wappen und Fahnen des Bezirks nur mit dessen Genehmigung verwendet werden.

Art 2 Art 4