Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 39 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-1 (1) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-2 (2) Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-3 (3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.