Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art 39 Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-1 (1) Die Bezirksrätinnen und Bezirksräte sind verpflichtet, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Geschäfte zu übernehmen. Keine Bezirksrätin und kein Bezirksrat darf sich der Stimme enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-2 (2) Gegen Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Bezirkstag Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/39#abs-3 (3) Ordnungsgeld wird als Einnahme des Bezirks behandelt.

Art 38a Art 40