Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 36 Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-1 (1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-2 (2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und ihre Stellvertretung haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können sie Beauftragte entsenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-3 (3) Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten verlangen.