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BezO

Art 36 Regierungspräsidentin und Regierungspräsident sowie Bezirkstag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-1 (1) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird im Benehmen mit dem Bezirkstag von der Staatsregierung ernannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-2 (2) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident und ihre Stellvertretung haben zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse Zutritt. Zu den Sitzungen der Ausschüsse können sie Beauftragte entsenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/36#abs-3 (3) Der Bezirkstag und seine Ausschüsse können das Erscheinen der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten verlangen.

Art 35b Art 37