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BezO

Art 37 Geschäftsordnung und Geschäftsgang der Ausschüsse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/37#abs-1 (1) Der Bezirkstag gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/37#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung muß Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Bezirkstags, des Bezirksausschusses und der weiteren Ausschüsse enthalten. Auf den Geschäftsgang des Bezirksausschusses und der weiteren beschließenden Ausschüsse finden die Vorschriften der Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Art. 38 bis 45 entsprechende Anwendung

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/37#abs-3 (3) Im Rahmen der Geschäftsordnung leitet und verteilt die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident die Geschäfte.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/37#abs-4 (4) Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident muß zu allen Sitzungen des Bezirkstags und seiner Ausschüsse eingeladen werden.

Art 36 Art 38