Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 26 Zusammensetzung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/26#abs-1 (1) Der Bezirksausschuß besteht aus der Bezirkstagspräsidentin oder dem Bezirkstagspräsidenten und weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräten. Die Zahl der weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte beträgt in Bezirken
mit bis zu
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
8,
mit mehr als
2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern
12.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/26#abs-2 (2) Die weiteren Bezirksrätinnen und Bezirksräte des Bezirksausschusses werden vom Bezirkstag für die Dauer der Wahlzeit aus seiner Mitte bestellt. Hierbei hat der Bezirkstag dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Haben dabei mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so ist statt eines Losentscheids auch der Rückgriff auf die Zahl der bei der Wahl auf diese Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen zulässig. Die Bestellung anderer als der von den Parteien oder Wählergruppen vorgeschlagenen Personen ist nicht zulässig. Bezirksrätinnen und Bezirksräte können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Bezirksausschuß zusammenschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/26#abs-3 (3) Während der Wahlzeit im Bezirkstag eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenen Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Bezirksausschuß.