Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art 27 Einberufung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Bezirksausschuß wird von der Bezirkstagspräsidentin oder vom Bezirkstagspräsidenten nach Bedarf einberufen. Er muß einberufen werden, wenn es die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. In diesem Fall hat die Sitzung unverzüglich, spätestens jedoch am 14. Tag nach Eingang des Verlangens, stattzufinden.

Art 26 Art 28