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Art 17 BezO (Bayern) — Bezirksrecht

Bezirksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirke können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Satzungen zur Regelung übertragener Angelegenheiten, bewehrte Satzungen und Verordnungen sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig. In solchen Satzungen und in Verordnungen soll ihre besondere Rechtsgrundlage angegeben werden.