Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung

BezO

Art. 101a Bezirkswirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie

Stand: 25.08.2026

Bayern

(aufgehoben) (aufgehoben) Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von bezirkswirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.

←Art. 101 →Art. 101b