Gesetze / Landesrecht Bayern / Bezirksordnung
BezOArt 101b Übergangsregelung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/101b#abs-1 (1) Für Bezirksrätinnen und Bezirksräte, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 23 Abs. 4 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/101b#abs-2 (2) Für Mitglieder des Verwaltungsrats von Kommunalunternehmen, die ihr Amt am 14. Oktober 2023 ausüben, ist Art. 76 Abs. 3 Satz 6 bis zum Ende ihrer laufenden Amtszeit in seiner bis zum Ablauf des 14. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BezO/101b#abs-3 (3) Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung des Art. 77 Abs. 1 Satz 1 und des Art. 89 Abs. 1.