Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 4 Zweck
Stand: 10.06.2019
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 BewachV →
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- OVG NRW, 16.06.2016 – 4 B 1401/15Zitiert von 13
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