Gesetze / Bewacherregisterverordnung

BewachRV

§ 2 Übermittlung und Verarbeitung von Daten

Stand: 02.07.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-1 (1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-2 (2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-3 (3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleichbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

§ 1 § 3