Gesetze / Bewacherregisterverordnung
BewachRV§ 2 Übermittlung und Verarbeitung von Daten
Stand: 02.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-1 (1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-2 (2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/2#abs-3 (3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleichbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 BewachRV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG München, 07.07.2022 – M 16 E 22.2045Zitiert von 4
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CE 22.2364Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.