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# § 2 BewachRV — Übermittlung und Verarbeitung von Daten

Bewacherregisterverordnung  
Stand: 02.07.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Datenübermittlung der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden an die Registerbehörde nach § 4 und die Datenübermittlung durch die Gewerbetreibenden an die Registerbehörde nach § 5 erfolgt über das Portal der Registerbehörde im Internet.

(2) Die Datenübermittlung zwischen den Fachverfahren der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden und dem Bewacherregister erfolgt über das Verbindungsnetz des Bundes.

(3) Die Übermittlung und Verarbeitung von Daten hat nach dem jeweils aktuellen Standard des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik oder vergleichbaren Standards zu erfolgen. Die Verschlüsselung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.

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Zitiervorschlag: § 2 BewachRV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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