Gesetze / Bewacherregisterverordnung

BewachRV

§ 12 Datenübermittlung für statistische Zwecke

Stand: 02.07.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/12#abs-1 (1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bundeskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für statistische Zwecke anonymisierte Daten zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereitstellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachRV/12#abs-2 (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.

§ 11 § 13