Gesetze / Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften
BewÄndG§ 3
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
1 Entscheidung zu § 3 BewÄndG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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