Gesetze / Gesetz über die Anwendung und Änderung bewertungsrechtlicher Vorschriften
BewÄndG§ 1
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erhebung der Grundsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 125
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 sowie bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes, bei denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, ist § 77 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861) in der folgenden Fassung anzuwenden:
Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als 50 vom Hundert des Werts, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre."