Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beurteilungsverordnung JM
BeurtVO JM§ 11 Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/11#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/11#abs-2 (2) Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts soll in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit, weitere Dezernentinnen oder Dezernenten in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.