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BeurtVO JM

§ 11 Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/11#abs-1 (1) Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/11#abs-2 (2) Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts soll in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit, weitere Dezernentinnen oder Dezernenten in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.

§ 10 § 12