Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beurteilungsverordnung JM
BeurtVO JM§ 1 Grundsätze, Beurteilungsarten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen von Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit sowie von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten des Landes Nordrhein-Westfalen. Einzelheiten zu dieser Verordnung werden in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/1#abs-2 (2) Dienstliche Beurteilungen sind unter Beachtung der richterlichen Unabhängigkeit und der Stellung der Staatsanwaltschaften als Organe der Rechtspflege zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/1#abs-3 (3) Dienstliche Beurteilungen erfolgen in regelmäßigen Zeitabständen (Regelbeurteilungen) und nach Maßgabe des § 3 aus besonderem Anlass (Anlassbeurteilungen). Sie erfolgen durch die dazu bestimmte dienstvorgesetzte Stelle und als weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) nach Maßgabe der Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM vom 4. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 652) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtVO%20JM/1#abs-4 (4) Die dienstliche Beurteilung erfolgt unter Verwendung eines Beurteilungsformulars, dessen Form, Inhalt und Ausgestaltung in der Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1 Satz 2 festgelegt werden.