Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung

BeurtV

§ 13 Nähere Durchführungsbestimmungen und abweichende Regelungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/13#abs-1 (1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/13#abs-2 (2) Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände können von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Satzung, die die vorliegende Vorschrift als Rechtsgrundlage angeben muss, getroffen werden.

§ 12 § 14