Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Beurteilungsverordnung
BeurtV§ 13 Nähere Durchführungsbestimmungen und abweichende Regelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/13#abs-1 (1) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens regeln die obersten Dienstbehörden in eigener Zuständigkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurtV/13#abs-2 (2) Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände können von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch Satzung, die die vorliegende Vorschrift als Rechtsgrundlage angeben muss, getroffen werden.