Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
BetrWHwOPrV§ 5 Inhalt der Prüfung im Prüfungsteil „Unternehmensführung“
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/5#abs-1 (1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung und -organisation gestalten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie durch Maßnahmen der Unternehmensführung nachhaltig umzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/5#abs-2 (2) Im Handlungsbereich „Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit geeigneten Finanzierungsstrategien und flexiblem Liquiditätsmanagement die Unternehmensstrategie nachhaltig unterstützen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/5#abs-3 (3) Im Handlungsbereich „Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Unternehmensstrategie mittels nachhaltiger Markt- und Kundenorientierung umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrWHwOPrV/5#abs-4 (4) Im Handlungsbereich „Wertschöpfung optimieren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Geschäftsprozess im Unternehmen kontinuierlich verbessern zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: