Gesetze / Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz
BetrInASG§ 5 Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 4
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/5#abs-1 (1) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung kann nur gemeinsam mit der Aufwandspauschale nach § 1878 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrInASG/5#abs-2 (2) Gilt ein Antrag nach § 1878 Absatz 4 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als gestellt, umfasst dies auch die Beantragung der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung.