Gesetze / Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung

BetTerMstrV

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/3#abs-1 (1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein konstruktives oder profiliertes Fertigteil,
2.
Teile einer geraden oder gewendelten Treppe,
3.
eine profilierte Fenster- oder Türumrahmung,
4.
ein mehrfarbiger oder ein leitender Terrazzoboden,
5.
ein künstlerisch gestaltetes Werkstück; hierzu gehören auch Grabsteine und Ornamente.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/3#abs-2 (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung mit Maßangaben, die Mengenberechnungen und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetTerMstrV/3#abs-3 (3) Der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 2 § 4