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BestVerfVO

§ 7 Ergebnis des Einleitungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-1 (1) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Antragsteller sind von der Ablehnung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-2 (2) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-3 (3) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist das Ergebnis des Verfahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung muß Angaben enthalten über

a) die Zahl der Kinder, für die ordnungsgemäße Anträge gestellt sind,

b) die beantragte Schulart,

c) den Abstimmungsbezirk.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-4 (4) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist nach Absatz 3 mit der Maßgabe zu verfahren, daß in der Entscheidung die Angaben über den Abstimmungsbezirk entfallen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-5 (5) Der nach Absatz 2 oder Absatz 4 rechnerisch zu ermittelnde Wert ist auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-6 (6) Wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Hauptschule festgestellt, daß eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BestVerfVO/7#abs-7 (7) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Einleitungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zu Grunde zu legen.

§ 6 § 8