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# § 7 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen) — Ergebnis des Einleitungsverfahrens

Bestimmungsverfahrensverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist der Antrag abzulehnen. Die Ablehnung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Antragsteller sind von der Ablehnung zu unterrichten.

(2) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die weniger als 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Sind für die Errichtung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 20 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert, so ist das Ergebnis des Verfahrens festzustellen. Die Entscheidung bedarf der Zustimmung durch die untere Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung muß Angaben enthalten über

a) die Zahl der Kinder, für die ordnungsgemäße Anträge gestellt sind,

b) die beantragte Schulart,

c) den Abstimmungsbezirk.

(4) Sind für die Umwandlung einer Schule ordnungsgemäße Anträge von Eltern gestellt, die mindestens 10 v.H. der Schülerinnen und Schüler vertreten, so ist nach Absatz 3 mit der Maßgabe zu verfahren, daß in der Entscheidung die Angaben über den Abstimmungsbezirk entfallen.

(5) Der nach Absatz 2 oder Absatz 4 rechnerisch zu ermittelnde Wert ist auf die nächstniedrigere ganze Zahl abzurunden.

(6) Wird bei der Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung einer Hauptschule festgestellt, daß eine Gemeinschaftsschule für die übrigen Kinder in zumutbarer Weise nicht erreicht werden kann, so ist der Antrag abzulehnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(7) Bei der Feststellung des Ergebnisses des Einleitungsverfahrens ist für den geordneten Schulbetrieb eine Klassenstärke von 28 Schülerinnen und Schülern zu Grunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 7 BestVerfVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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