Gesetze / Landesrecht Bayern / Bestattungsverordnung
BestV§ 28 Herausgabe und Versendung der Asche
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/28#abs-1 (1) Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an
1. Träger von Friedhöfen oder an von diesen oder von Bestattungspflichtigen beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,
2. Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG), und an deren Beauftragte.
Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bewilligen, dass Asche an einen Hinterbliebenen herausgegeben wird, wenn die Asche in einen Staat überführt werden soll, zu dem der Verstorbene eine enge persönliche Bindung hatte, und ein Transport dorthin nicht in anderer zumutbarer Weise möglich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 ist durch den Antragsteller an Eides Statt zu versichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BestV/28#abs-2 (2) Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.